Zwischen- und Abschlussprüfungen
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1. Zwischenprüfung
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| Durch die Zwischenprüfung soll der
jeweilige Ausbildungsstand ermittelt werden, um gegebenenfalls korrigierend
auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im
Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend des Rahmenlehrplanes zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist
(vgl. § 28 der Prüfungsordnung
für die Abschluss-, Zwischen- und Umschulungsprüfung.) |
| 1.1 Prüfungsordnung
vom 11.10.2005 (als PDF-Datei) |
| 1.2 Zwischenprüfungen ab 2002 |
| 1.3
Informationen der LGN als zuständiger Stelle |
2. Abschlussprüfung
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| Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen,
ob der Prüfling die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. (vgl. § 15 der Prüfungsordnung
für die Abschluss-, Zwischen- und Umschulungsprüfung.
Die Ausbildungsordnung ist dabei zugrunde zu
legen (vgl. §35 Berufsbildungsgesetz von 1969
bzw. § 38 BBiG von 2005). |
| 2.1 Prüfungsordnung
vom 11.10.2005 (als PDF-Datei) |
| 2.2 Abschlussprüfungen ab
1997 |
| 2.3
Informationen der LGN als zuständiger Stelle |
| 2.4 Prüfungsfragen
und Antworten (Schüler und Schülerinnen der JOBELMANN-SCHULE) |