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Notare: Mit Brief und Siegel


Aufgaben und Bedeutung eines vielfältigen und umfangreichen Tätigkeitsfeldes

Von Beate Hoffmann, Rechtsanwältin & Notarin, Horneburg (Stader Tageblatt 25.5.2005)
Wiedergabe mit Genehmigung der Verfasserin

Die notarielle Tätigkeit hat ihren Ursprung in einem der ältesten Berufe der Welt. Aus der Tätigkeit des ägyptisch-griechischen Urkundenschreibers, des spätrömischen Schnell- und Geheimschreibers und des fränkischen Gerichtsschreibers entwickelte sich die Urkunde, die kraft kaiserlicher und päpstlicher Verleihung öffentlichen Glauben gewann. Dadurch war sie hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nicht mehr abhängig von Zeugen und nur noch gebunden an die Wahrung der Formen, insbesondere dem Gebrauch des Siegels. Ab dieser Zeit wurde der schlichte Schreiber zum Notar.

Auch heute hat der Notar gem. § 20 der Bundesnotarordnung von 1961 die Aufgabe, von ihm wahrgenommene Tatsachen amtlich zu bescheinigen. Während zu Anfang das Recht auf Amts-verleihung allein dem Kaiser oblag, übertrug er dieses später auf seine Fürsten, so dass sich das Notariatswesen in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland uneinheitlich entwickelte. So gibt es in den verschiedenen Bundesländern Nur-Notare, Anwaltsnotare oder Beamtennotare. Das Nur-Notariat ist uns aus der Hansestadt Hamburg, aus Bayern, das Anwaltsnotariat unter an-derem aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein bekannt. Die Anwaltsnotare üben somit zwei Berufe aus, einmal den des Rechtsanwaltes und dann den des Notars.

Der Notar ist dann aufzusuchen, wenn Gesetze wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch eine besondere Form für Rechtsgeschäfte vorschreibt. So kann ein Kaufvertrag über ein Grundstück nur mittels öffentlicher Urkunde wirksam vereinbart werden.

Gleichzeitig werden in der Urkunde dem Grundbuchbeamten die Anweisungen zur weiterer Tätigkeit gegeben und mit der Urkunde bescheinigt, dass Verkäufer und Käufer sich tatsächlich einig sind, dass von nun an das Grundstück dem Käufer gehören soll. Der reine Identitätsnachweis von Urkunden oder Personen wird durch Beglaubigungen erreicht. Dieser abgeschwächte Form des öffentlichen Nachweises stellt z. B. eine Unterschriftsbeglaubigung dar.

Dem Notar wird bei seiner Bestellung ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. An seinem Amtssitz hat der Notar seine Geschäftsstelle zu halten. Sein Amtsbereich ist der Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen Sitz hat. Innerhalb dieses Amtsbereiches darf er Beurkundungen außer Haus vornehmen. In die Geschäftsstelle des Notars kann jeder kommen. Er muss seinen Wohnsitz nicht in dem Amtsgerichtsbezirk des Notars haben. So kann z. B. ein münchner Bürger bei einem Notar in Hamburg eine Immobilie auf Sylt erwerben.

Im Falle von Gefahr im Verzuge oder bei Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist es dem Notar gestattet, auch außerhalb seines Amtsbezirkes Amtshandlungen vorzunehmen. Somit erstreckt sich die Fähigkeit des Notars zur Vornahmen von Amtshandlungen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Neben den bereits erwähnten Beglaubigungen und Beurkundungen, wobei zu den Beur-kundungen auch die Verfügungen von Todeswegen und die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen Vorgängen gehören, ist der Notar ermächtigt, Bescheinigung über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder auch z. B. die Firmenänderungen durch Urkunde zu bescheinigen.

Weitere Geschäfte sind die Ausstellungen von Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefen, freiwillige Versteigerungen von Grundstücken und beweglichen Sachen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung, die förmliche Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte, wenn sie dem Notar vom Nachlassgericht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften übertragen werden, die Abnahmen von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen, die amtliche Aufbewahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die bereits erwähnten sonstigen Betreuungen der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in Form von der Anfertigung von Urkundenentwürfen und besonders die Beratung in Rechtsangelegenheiten.

Ihre Bezahlung erhalten die Notare durch diejenigen, die sie beauftragt haben und zwar im Rahmen der Vorgaben aus der Kostenordnung. Die Kostenordnung ist ein Bundesgesetz, welches in jedem Bundesland die gleichen Gebühren für die gleiche Tätigkeil des Notars garantiert.