Berufsbildungsgesetz
Vom 14. August 1969 (BGBl.I S. 1112), Stand: 08/94


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Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil: Berufsausbildungsverhältnis

Erster Abschnitt: Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses
Zweiter Abschnitt: Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses

Erster Unterabschnitt: Pflichten des Ausbildenden
Zweiter Unterabschnitt: Pflichten des Auszubildenden
Dritter Unterabschnitt: Vergütung

Dritter Abschnitt: Beginn und Beendigung des Berufsverhältnisses
Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

Dritter Teil: Ordnung der Berufsbildung

Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Zweiter Abschnitt: Anerkennung von Ausbildungsberufen, Änderung der Ausbildungszeit
Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Vierter Abschnitt: Prüfungswesen
Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Siebter Abschnitt: Berufliche Bildung Behinderter

Vierter Teil: Ausschüsse für Berufsbildung

Erster Abschnitt: Bundesausschuß
Zweiter Abschnitt: Landesausschüsse
Dritter Abschnitt: Berufsbildungsausschuß der zuständigen Stelle

Fünfter Teil: Berufsbildungsforschung
Sechster Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschafts- und Berufszweige

Erster Abschnitt: Berufsbildung im Handwerk
Zweiter Abschnitt: Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen und im Bergwesen

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt: Grafisches Gewerbe
Dritter Unterabschnitt: Berwesen

Dritter Abschnitt: Berufsbildung in der Landwirtschaft
Vierter Abschnitt: Berufsbildung im öffentlichen Dienst
Fünfter Abschnitt: Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen
Sechster Abschnitt: Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen
Siebter Abschnitt: Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer
Achter Abschnitt: Berufsbildung in der Hauswirtschaft
Neunter Abschnitt: Sonstige Berufs- und Wirtschaftszweige

Siebter Teil: Bußgeldvorschriften
Achter Teil: Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften
Neunter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

 

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.

(4) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

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Zweiter Teil: Berufsausbildungsverhältnis

Erster Abschnitt: Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses

§ 3 Vertrag

(1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags nicht.

§ 4 Vertragsniederschrift

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrags schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5. Dauer der Probezeit,
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Dauer des Urlaubs,
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

(2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen.

(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrags gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 5 Nichtige Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden

1. ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen,
2. ein Arbeitsverhältnis auf Zeit für die Dauer von höchstens fünf Jahren einzugehen, sofern der Ausbildende Kosten für eine weitere Berufsbildung des Auszubildenden außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses übernimmt und diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Verpflichtung stehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

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Zweiter Abschnitt: Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses

Erster Unterabschnitt: Pflichten des Ausbildenden

§ 6 Berufsausbildung

(1) Der Ausbildende hat

1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen,
3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, daß der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.

(2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

§ 7 Freistellung

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

§ 8 Zeugnis

(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Zweiter Unterabschnitt: Pflichten des Auszubildenden

§ 9 Verhalten während der Berufsausbildung

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet,

1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach § 7 freigestellt wird,
3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

Dritter Unterabschnitt: Vergütung

§ 10 Vergütungsanspruch

(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

(2) Sachleistungen können in Höhe der nach /* § 160 Abs. 2 */ der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten.

§ 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

§ 12 Fortzahlung der Vergütung

(1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1. für die Zeit der Freistellung (§ 7),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
a) sich für die Berufsausbildung bereithält,
diese aber ausfällt, oder
b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung.

(2) Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10 Abs. 2) abzugelten.

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Dritter Abschnitt: Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

§ 13 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.

§ 14 Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 15 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 16 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

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Vierter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 17 Weiterarbeit

Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 18 Unabdingbarkeit

Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

§ 19 Andere Vertragsverhältnisse

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 3 bis 18 mit der Maßgabe, daß die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

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Dritter Teil: Ordnung der Berufsbildung

Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

§ 20 Persönliche und fachliche Eignung

(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

(3) Fachlich nicht geeignet ist, wer

1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder
2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht besitzt.

(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.

§ 21 Erweiterte Eignung

(1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser Kenntnisse geregelt werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird.

§ 23 Eignungsfeststellung

(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 24 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des §20 Abs. 2 Nr. 1.

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Zweiter Abschnitt: Anerkennung von Ausbildungsberufen, Änderung der Ausbildungszeit

§ 25 Ausbildungsordnung

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen, die Anerkennung aufheben und für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen.

(2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen

1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.

In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daß berufliche Bildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind.

(3) Wird die Anerkennung eines Ausbildungsberufs aufgehoben und das Berufsausbildungsverhältnis nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten für die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften.

§ 26 Stufenausbildung

(1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen möglich sein.

(2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung sollen als breite Grundlage für die weiterführende berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse vermittelt sowie Verhaltensweisen geweckt werden, die einem möglichst großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind.

(3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung für möglichst mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit des Auszubildenden zu fördern, sich schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten.

(4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

(5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner Stufen abgenommen werden, die Vorschriften über die Abschlußprüfung entsprechend gelten.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 2) unterschritten werden.

§ 27 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.

§ 28 Ausschließlichkeitsgrundsatz

(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen und Ausbildungsberufe kann der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

§ 29 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist.

(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.

(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.

§ 30

(entfallen)

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Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 31 Einrichten, Führen

Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrags einzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.

§ 32 Eintragen, Ändern, Löschen

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn

1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach §32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.

§ 33 Antrag

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen

1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Auszubildenden,
2. die Bestellung von Ausbildern.

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Vierter Abschnitt: Prüfungswesen

§ 34 Abschlußprüfung

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen.

(3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.

§ 35 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 36 Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 37 Zusammensetzung, Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längsten für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 38 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 39 Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind.

§ 40 Zulassung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden

Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

§ 41 Prüfungsordnung

Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 42 Zwischenprüfungen

Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend.

§ 43 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Abschlußprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden.

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Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung

§ 44 Regelungsbefugnis

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

§ 45 Überwachung, Ausbildungsberater

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.

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Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 46 Berufliche Fortbildung

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41 und 43 gelten entsprechend.

(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachminister nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daß die berufliche Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind.

§ 47 Berufliche Umschulung

(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend.

(3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachminister nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen.

(4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45 gelten entsprechend.

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Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung Behinderter

§ 48 Berufsausbildung

(1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht.

(2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist

1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen,
2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 49 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt § 48 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.

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Vierter Teil: Ausschüsse für Berufsbildung

Erster Abschnitt: Bundesausschuß

§§ 50 - 53

(entfallen)

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Zweiter Abschnitt: Landesausschüsse

§ 54 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung

(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuß für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden müssen in Fragen des Schulwesens sachverständig sein.

(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(4) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 2 /* Satz 2 */ gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.

(5) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 55 Aufgaben

(1) Der Landesausschuß hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben.

(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf

eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken.

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Dritter Abschnitt: Berufsbildungsausschuß der zuständigen Stelle

§ 56 Errichtung

(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrer an berufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.

(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

§ 57 Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 58 Aufgaben

(1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören.

(2) Der Berufsbildungsausschuß hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann der zur Vertretung der zuständigen Stelle Berechtigte innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuß hat seinen Beschluß zu überprüfen und erneut zu beschließen.

(3) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.

§ 59 Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur

Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 56 Abs. 2 bis 6 und § 57 entsprechend.

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Fünfter Teil: Berufsbildungsforschung

§§ 60 - 72

(entfallen)

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Sechster Teil: Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschafts- und Berufszweige

Erster Abschnitt: Berufsbildung im Handwerk

§ 73 Anwendung der Handwerksordnung

Für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben werden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

§ 74 Zuständige Stelle

Für die Berufsbildung in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung durchgeführt wird.

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Zweiter Abschnitt: Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen und im Bergwesen

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 75 Zuständige Stelle

Für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetze. Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird; § 74 bleibt unberührt.

§ 76 Fachliche Eignung

(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

1. die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer widerruflich zuerkennen.

Zweiter Unterabschnitt: Grafisches Gewerbe

§ 77 Fachliche Eignung, Ausbildungsmeisterprüfung

(1) Für die Berufsausbildung in einem grafischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe entspricht, ist fachlich geeignet, wer die Ausbildungsmeisterprüfung oder die handwerkliche Meisterprüfung in dem Gewerbe bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll. § 76 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde errichtet einen Ausschuß für die Abnahme der Ausbildungsmeisterprüfung. § 36 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend.

(3) Für die Zusammensetzung des Ausschusses und die Berufung der Mitglieder gilt § 37 entsprechend. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer berufen.

(4) Zur Ausbildungsmeisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem grafischen Gewerbe bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Gewerbe nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder teilweise auf die Tätigkeit im Beruf angerechnet werden.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Ausbildungsmeisterprüfung festsetzen.

Dritter Unterabschnitt: Bergwesen

§ 78 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in den Fällen der §§ 23 und 24 die zuständige Bergbehörde.

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Dritter Abschnitt: Berufsbildung in der Landwirtschaft

§ 79 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirtschaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

(2) Als Betriebe der Landwirtschaft gelten insbesondere auch Betriebe des Weinbaus, Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der Fischerei in Binnengewässern, der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sowie Betriebe der Pflanzenzucht und der Zucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.

§ 80 Fachliche Eignung

(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer

1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll,
2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

§ 81 Meisterprüfung

(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß von § 37 Abs. 2 nur abgewichen werden darf, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann und im Falle des § 37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 1) berufen werden.

(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien.

(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen.

§ 82 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ist.

(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann zur Förderung der Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

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Vierter Abschnitt: Berufsbildung im öffentlichen Dienst

§ 83 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für ein Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird.

§ 84 Zuständige Stelle

(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständige Stelle

1. in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie der §§ 23a, 24 und 41a der Handwerksordnung,
2. für die Berufsbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen;

dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; die Länder bestimmen die zuständige Stelle für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

(3) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne der §§ 23, 24, 37 Abs. 4, §§ 41 und 56 Abs. 2 und 3. Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es in den Fällen des § 37 Abs. 4, der §§ 41 und 56 Abs. 3 keiner Genehmigung.

(4)

§ 84a Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 84, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen.

§ 85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit

§ 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet.

§ 86 Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und nach § 37 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister des Innern tritt.

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Fünfter Abschnitt: Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen

§ 87 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen sind die Rechtsanwaltskammern, für die Berufsbildung der Patentanwaltsgehilfen die Patentanwaltskammern, für die Berufsbildung der Notargehilfen die Notarkammern und in ihrem Tätigkeitsbereich die Notarkasse zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind auch zuständige Stelle für die Berufsbildung der Gehilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen ausgebildet werden.

(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Rechtsanwalts- und Notarkammern, die Patentanwaltskammern und die Notarkasse jeweils zuständigen Behörden.

§ 88 Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwaltschaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder als Notar bestellt ist.

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Sechster Abschnitt: Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen

§ 89 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Durch Vereinbarung können die der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen Kammer übertragen werden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden. (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten jeweils zuständigen Behörden.

§ 90 Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Wirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt oder anerkannt ist.

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Siebenter Abschnitt: Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer

§ 91 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer sind die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern jeweils für ihren Bereich zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die jeweilige Kammer zuständige Behörde.

§ 92 Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist.

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Achter Abschnitt: Berufsbildung in der Hauswirtschaft

§ 93 Zuständige Stelle

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, zuständige Stelle bestimmen.

§ 94 Fachliche Eignung

(1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer

1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll,
oder
2. eine Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Höheren Fachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den

Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

§ 95 Meisterprüfung

(1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß im Falle des § 37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 93 Abs. 1) berufen werden.

(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satze 1 ganz oder teilweise befreien.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen.

§ 96 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ist.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft zur Förderung der Berufsbildung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

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Neunter Abschnitt: Sonstige Berufs- und Wirtschaftszweige

§ 97 Ermächtigung

Der zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung für Fälle, die in den §§ 74 bis 96 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen und Vorschriften über die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Eignung der Ausbildungsstätte erlassen. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle des Satzes 1 Vorschriften über die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erlassen. Der Ständige Ausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung ist vorher zu hören.

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Siebenter Teil: Bußgeldvorschriften

§ 98

(entfallen)

§ 99 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 den wesentlichen Inhalt des Vertrags oder seine wesentlichen Änderungen nicht schriftlich niederlegt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 dem Auszubildenden oder          dessen gesetzlichem Vertreter die unterzeichnete Niederschrift nicht aushändigt,
3. dem Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen,
4. entgegen § 7 dem Auszubildenden die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen oder an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte erforderliche Zeit nicht gewährt,
5. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist,
6. entgegen § 20 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem die Ausbildung nach § 24 untersagt worden ist,
7. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
8. entgegen § 33 die Eintragung in das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt,
9. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 3 der zuständigen Stelle oder ihrem Beauftragten eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht gestattet,
10.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 bis /* 10 */ können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

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Achter Teil: Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 100

(entfallen)

§ 101

(entfallen)

§§ 102 - 106

(1) /* Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften und Bestimmungen, die den gleichen Gegenstand regeln oder diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft. */ ...

(2) /* Soweit in anderen Vorschriften auf außerkrafttretende Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. */

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Neunter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 107 Heil- und Heilhilfsberufe

(1) Bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unberührt.

(2) Solange und soweit von den Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kein Gebrauch gemacht wird, werden die Landesregierungen ermächtigt, solche Rechtsverordnungen im Bereich der Heilhilfsberufe zu erlassen. Die Ermächtigung kann auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

§ 108 Fortgeltung bestehender Regelungen

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlaß der Ausbildungsordnungen nach § 25 Abs. 1 und der Prüfungsordnungen nach § 41 anzuwenden.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich.

§ 108a Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich.

§ 109

(entfallen)

§ 110

(entfallen)

§ 111 Fortsetzung der Berufsausbildung

(1)

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat.

(3)

§ 112 Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des § 40 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 3, § 94 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).

(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, daß gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung versehene Entscheidung über den Antrag muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers ergehen.

§ 113 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.


Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III

(BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

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